OGH 7Ob248/09k; 6Ob48/16a; 6Ob209/16b; 9ObA120/19s; 7Ob197/21b (RS0125721)

OGH7Ob248/09k; 6Ob48/16a; 6Ob209/16b; 9ObA120/19s; 7Ob197/21b15.12.2021

Rechtssatz

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

Normen

ABGB §1328a
EO §382g

7 Ob 248/09kOGH27.01.2010

Veröff: SZ 2010/4

6 Ob 48/16aOGH27.06.2016

Vgl; Beisatz: Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (T1)

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Beisatz: Hier: Der inkriminierte Artikel enthält Angaben, die dazu geführt haben, dass einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt wurde, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist. Damit hat die beklagte Partei auch Umstände aus dem Privat‑ und Familienleben des Klägers veröffentlicht. (T2)

9 ObA 120/19sOGH22.01.2020

Beisatz: Hier: GPS-Ortung des Dienstfahrzeugs des Arbeitnehmers während Arbeitszeit und Freizeit. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/6

7 Ob 197/21bOGH15.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Posting auf Facebook. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20100127_OGH0002_0070OB00248_09K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)