OGH 7Ob159/07v (RS0122987)

OGH7Ob159/07v14.9.2021

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.

Normen

ZPO §21
ZPO §411 B6

7 Ob 159/07vOGH28.11.2007

Veröff: SZ 2007/187

5 Ob 68/11bOGH13.12.2011

Vgl; Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell‑rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell‑rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T1)

6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88

3 Ob 120/14iOGH19.11.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/107

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20071128_OGH0002_0070OB00159_07V0000_001