OGH 2Ob99/06g (RS0121511)

OGH2Ob99/06g14.9.2021

Rechtssatz

Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.

Normen

StVO §61

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006
8 ObA 49/21wOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_001

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