Normen
2 Ob 99/06g | OGH | 30.11.2006 |
8 ObA 49/21w | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.
Normen
2 Ob 99/06g | OGH | 30.11.2006 |
8 ObA 49/21w | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T1) |
JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)