OGH 16Ok10/06 (RS0121463)

OGH16Ok10/0612.10.2021

Rechtssatz

Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu.

Normen

KartG 2005 §41

16 Ok 10/06OGH11.10.2006
16 Ok 5/07OGH05.12.2007

nur: Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks prozessiert. (T1); Veröff: SZ 2007/191

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/142

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

nur T1

16 Ok 1/21iOGH12.10.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0160OK00010_0600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)