OGH 4Ob119/06p (RS0121289)

OGH4Ob119/06p22.6.2021

Rechtssatz

Es kommt darauf an, ob das abweichend benutzte Zeichen vom Verkehr bei und trotz Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird. Das setzt voraus, dass der Verkehr den weggelassenen oder hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst. Die Marke muss auch in der tatsächlich benutzten (erweiterten) Form eindeutig das die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnende Element bilden.

Normen

MSchG §33a Abs4

4 Ob 119/06pOGH09.08.2006
4 Ob 237/17gOGH29.05.2018

Vgl

4 Ob 111/21hOGH22.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00119_06P0000_001

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