OGH 15Os129/05t (RS0120535)

OGH15Os129/05t10.11.2021

Rechtssatz

Das über eine Strafberufung im Gerichtstag erkennende Berufungsgericht hat stets in der Sache selbst und nicht bloß kassatorisch zu entscheiden.

Normen

StPO §294 Abs4
StPO §295
StPO §464 Z2
StPO §470 Z3
StPO §474

15 Os 129/05tOGH19.01.2006
12 Os 30/08sOGH13.03.2008

Vgl; Beisatz: Wird (nur) die Strafe bekämpft, ersetzt das allenfalls ergehende reformatorische Berufungsurteil die erstgerichtliche Strafentscheidung, ohne dass es einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch bedarf (vgl WK-StPO § 295 Rz 2). (T1); Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T2); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T3)

13 Os 140/09aOGH08.04.2010

Auch; Beisatz: WK‑StPO § 476 Rz 7 (T4)

11 Os 128/11zOGH17.11.2011

Auch

28 Ds 6/21bOGH10.11.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20060119_OGH0002_0150OS00129_05T0000_004

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