Rechtssatz
Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.
11 Os 161/03 | OGH | 30.03.2004 |
nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1) |
11 Os 85/17p | OGH | 12.12.2017 |
Vgl |
11 Os 9/20p | OGH | 23.04.2020 |
Vgl; Beisatz: In jede - für jeden Angeklagten gesondert - anklagekonform zu stellende Hauptfrage sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in Form von ausreichenden, also abgrenzungs- und subsumtionstauglichen Angaben zu den jeweils konkreten Tatumständen aufzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030930_OGH0002_0140OS00094_0300000_002