OGH 9Ob40/03b (RS0118054)

OGH9Ob40/03b22.6.2021

Rechtssatz

Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z6 D6
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §7

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003
8 Ob 14/07bOGH18.04.2007
2 Ob 37/08tOGH26.06.2008

Vgl auch

10 Ob 30/10zOGH01.06.2010

Auch

9 Ob 21/11wOGH27.07.2011

Vgl auch

4 Ob 125/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/80

10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Auch; Beisatz: Eine Umstellung der Parteienbezeichnung auf den Insolvenzverwalter scheidet in den Fällen aus, in denen der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegende Ansprüche geltend gemacht werden, weil der klagsweisen Geltendmachung insofern das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030827_OGH0002_0090OB00040_03B0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)