Normen
ABGB §1295 Abs2 III
5 Ob 82/03z | OGH | 26.08.2003 |
Veröff: SZ 2003/95 |
6 Ob 122/16h | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, ob eine bloß teilweise Abweisung des Antrags durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre; entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25 |
6 Ob 211/17y | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beisatz: Ein Zwang zum Vertragsabschluss ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Pflicht zur Unterschriftsleistung unter einen Servitutsvertrag mangels konkret drohenden Schadens im Fall der Unterschriftsverweigerung durch den beklagten Wohnungseigentümer verneint. (T4) |
5 Ob 134/18v | OGH | 17.01.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflicht zur Mitwirkung an der Änderung des Wohnungseigentumsvertrags mangels eines der Wohnungseigentümergemeinschaft konkret drohenden Schadens verneint. (T5) |
8 Ob 83/21w | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zwang zur Einräumung eines Liftbenützungsrechtes für eine Mieterin durch den Wohnungseigentümer. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20030826_OGH0002_0050OB00082_03Z0000_001
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