OGH 5Ob82/03z (RS0118131)

OGH5Ob82/03z22.10.2021

Rechtssatz

Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein. Gesellt sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten, ist zur Schadensabwehr auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III

5 Ob 82/03zOGH26.08.2003

Veröff: SZ 2003/95

6 Ob 122/16hOGH27.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, ob eine bloß teilweise Abweisung des Antrags durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre; entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25

6 Ob 211/17yOGH21.12.2017

Auch; Beisatz: Ein Zwang zum Vertragsabschluss ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Pflicht zur Unterschriftsleistung unter einen Servitutsvertrag mangels konkret drohenden Schadens im Fall der Unterschriftsverweigerung durch den beklagten Wohnungseigentümer verneint. (T4)

5 Ob 134/18vOGH17.01.2019

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflicht zur Mitwirkung an der Änderung des Wohnungseigentumsvertrags mangels eines der Wohnungseigentümergemeinschaft konkret drohenden Schadens verneint. (T5)

8 Ob 83/21wOGH22.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zwang zur Einräumung eines Liftbenützungsrechtes für eine Mieterin durch den Wohnungseigentümer. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00082_03Z0000_001

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