OGH 5Ob224/02f (RS0117385)

OGH5Ob224/02f5.8.2021

Rechtssatz

Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. Abweichungen vom Nutzflächenschlüssel bei der Verteilung der Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage können vom Mieter einer Eigentumswohnung nicht auf die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetz gestützt und in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 leg cit durchgesetzt werden; hiefür bieten sich nur die Bestimmungen des MRG (§§ 17, 24, 37 Abs 1 Z 9 und Z 12) an.

Normen

HeizKG §2 Z4
HeizKG §25 Abs1
HeizKG §25 Abs3
MRG §17
MRG §24
MRG §37 Abs1 Z9
MRG §37 Abs1 Z12

5 Ob 224/02fOGH05.11.2002
5 Ob 168/04yOGH03.08.2004

nur: Ein mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossener Hauptmietvertrag verleiht dem Hauptmieter nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt für den Mieter eines Wohnungseigentumsbewerbers. (T2)

5 Ob 13/08kOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Den Interessen der Mieter wird durch die Informationsrechte nach § 18 Abs 3 HeizKG und die Möglichkeit von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 9, 11 und 12 MRG Rechnung getragen. Auch unter der Annahme, nur durch die Einbeziehung auch der Mieter als Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG könnte den in § 1 HeizKG formulierten Zielen entsprochen werden, würde aus der gegenteiligen Rechtslage nur ein gesetzliches Effizienzdefizit, aber noch keine Verfassungswidrigkeit folgen. (T3)

5 Ob 175/18yOGH06.11.2018

Vgl auch

5 Ob 101/21wOGH05.08.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0050OB00224_02F0000_001

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