OGH 4Ob246/99a; 9Ob98/01d; 6Ob250/05s; 2Ob148/10v; 9Ob83/10m; 2Ob189/20p (RS0112437)

OGH4Ob246/99a; 9Ob98/01d; 6Ob250/05s; 2Ob148/10v; 9Ob83/10m; 2Ob189/20p25.3.2021

Rechtssatz

Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist.

Normen

ABGB §956

4 Ob 246/99aOGH28.09.1999

Veröff: SZ 72/143

9 Ob 98/01dOGH27.06.2001

nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). (T1)

6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Vgl auch

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T2)<br/>Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/10

9 Ob 83/10mOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T2

2 Ob 189/20pOGH25.03.2021

vgl; Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB aF gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/33

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00246_99A0000_001

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