OGH 10ObS2317/96t; 10ObS196/97i; 10ObS28/01t; 10ObS315/00x; 10ObS99/08v; 10ObS10/10h; 10Ob34/10p; 10ObS50/11t; 10ObS125/21m (RS0106685)

OGH10ObS2317/96t; 10ObS196/97i; 10ObS28/01t; 10ObS315/00x; 10ObS99/08v; 10ObS10/10h; 10Ob34/10p; 10ObS50/11t; 10ObS125/21m16.11.2021

Rechtssatz

Unter dem im ASVG nicht definierten Begriff "Anstaltspflege" ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte "einheitliche und unteilbare" Gesamtleistung der stationären Pflege in einer - nicht gemäß § 144 Abs 4 ASVG ausgenommenen - Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt - wie die Krankenbehandlung im Sinn des § 133 ASVG - die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der Krankenversicherung erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen.

Normen

ASVG §133 Abs2
ASVG §144
ASVG §145

10 ObS 2317/96tOGH16.11.1996
10 ObS 196/97iOGH26.06.1997

Ähnlich

10 ObS 28/01tOGH06.03.2001
10 ObS 315/00xOGH22.05.2001
10 ObS 99/08vOGH27.01.2009

Beisatz: Hier: Zur Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten. (T1)

10 ObS 10/10hOGH01.06.2010

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/64

10 Ob 34/10pOGH22.06.2010

nur: Unter dem im ASVG nicht definierten Begriff "Anstaltspflege" ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte "einheitliche und unteilbare" Gesamtleistung der stationären Pflege in einer Krankenanstalt zu verstehen. (T2)

10 ObS 50/11tOGH21.07.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/97

10 ObS 125/21mOGH16.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02317_96T0000_002

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