Normen
ABGB §364 B2
1 Ob 594/94 | EGMR | 29.08.1994 |
Veröff: SZ 67/138 |
1 Ob 262/97d | OGH | 14.10.1997 |
Veröff: SZ 70/201 |
2 Ob 55/99y | OGH | 29.04.1999 |
Vgl auch |
1 Ob 196/00f | OGH | 29.08.2000 |
Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen. (T1) |
1 Ob 73/05z | OGH | 24.06.2005 |
nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 und 102 Abs 4 KFG. (T3) |
2 Ob 221/11f | OGH | 08.03.2012 |
Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4) |
3 Ob 93/14v | OGH | 23.07.2014 |
Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T5) |
6 Ob 247/20x | OGH | 18.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Öffentlich-rechtlichen Anordnungen kann bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine gewisse Indizfunktion zukommen. Diese entbindet freilich nicht davon, die Frage der Ortsüblichkeit nicht nur der Störung, sondern auch die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks konkret, nämlich ausgehend von den konkreten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, zu prüfen. Hier: Auflage zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten bei einem Mühlenbetrieb. (T6)<br/>Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_006
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