OGH 1Ob42/71; 5Ob57/71 (RS0020175)

OGH1Ob42/71; 5Ob57/713.8.2021

Rechtssatz

Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande.

Normen

ABGB §1068

1 Ob 42/71OGH25.02.1971

Veröff: JBl 1971,620 = EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23097 = NZ 1973,40

5 Ob 57/71OGH24.03.1971

Veröff: RZ 1971,124 = JBl 1971,569

1 Ob 625/81OGH15.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Kaufvorvertrag (T1) Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (hiezu teilweise kritisch Wilhelm)<br/>GlRS VwGH vom 07.05.1981, 16/1155, 1156/80<br/>nur: Zur Geltendmachung genügt die einseitige - auch noch mit der Klage abgebbare - Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T2) Veröff: AnwBl 1982,215

1 Ob 545/85OGH22.05.1985

nur T2

1 Ob 518/87OGH04.03.1987

Auch; Veröff: SZ 60/37 = JBl 1987,718 = NZ 1988,16

1 Ob 644/87OGH15.07.1987

Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/34

1 Ob 582/95OGH02.06.1995

Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/119

3 Ob 131/02iOGH27.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Wiederkaufsrecht wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. (T3); Veröff: SZ 2002/159

9 Ob 8/07bOGH07.05.2008

Auch; nur: Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. (T4); Beisatz: Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist es, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann. (T5)

8 Ob 84/21tOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Das Wiederkaufsrecht im Sinn des § 1068 erster Satz ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. (T6)<br/>Beisatz: Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. (T7)<br/>Beisatz: Das Wiederkaufsrecht kann schon vor vollständiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags ausgeübt werden. (T8)<br/>Beisatz: Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0010OB00042_7100000_004

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