Rechtssatz
Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.
3 Ob 63/74 | OGH | 23.04.1974 |
nur: Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). (T1) |
3 Ob 48/75 | OGH | 04.03.1975 |
nur: Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. (T2) |
3 Ob 158/82 | OGH | 13.04.1983 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, ist nicht im Rahmen einer Impugnationsklage zu untersuchen. (T3) |
3 Ob 46/90 | OGH | 19.12.1990 |
auch; nur T2<br/>Beisatz: Das verfehlte Klagebegehren ist richtigzustellen. (T4)<br/>Anm: Veröff: BankArch 1991,468 |
3 Ob 292/05w | OGH | 29.03.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/44 |
3 Ob 241/07y | OGH | 30.01.2008 |
nur T1; Beisatz: Der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage ist nicht derselbe. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19690226_OGH0002_0030OB00021_6900000_001
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