OGH 3Ob21/69; 3Ob97/69; 3Ob110/72 (RS0001876)

OGH3Ob21/69; 3Ob97/69; 3Ob110/7224.3.2021

Rechtssatz

Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.

Normen

EO §35 K
EO §36 F
ZPO §405 DII

3 Ob 21/69OGH26.02.1969

Veröff: SZ 42/32 = EvBl 1969/242 S 354 = NZ 1969,174

3 Ob 97/69OGH03.09.1969
3 Ob 110/72OGH12.10.1972
3 Ob 63/74OGH23.04.1974

nur: Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). (T1)

3 Ob 48/75OGH04.03.1975

nur: Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. (T2)

3 Ob 158/82OGH13.04.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, ist nicht im Rahmen einer Impugnationsklage zu untersuchen. (T3)

3 Ob 120/90OGH14.11.1990

nur T2

3 Ob 46/90OGH19.12.1990

auch; nur T2<br/>Beisatz: Das verfehlte Klagebegehren ist richtigzustellen. (T4)<br/>Anm: Veröff: BankArch 1991,468

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/44

3 Ob 241/07yOGH30.01.2008

nur T1; Beisatz: Der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage ist nicht derselbe. (T6)

3 Ob 61/19wOGH26.04.2019

nur T2; Beis wie T5; Bem: Siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y. (T7)

3 Ob 166/20pOGH24.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19690226_OGH0002_0030OB00021_6900000_001

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