OGH 3Ob111/68; 2Ob554/85 (RS0003295)

OGH3Ob111/68; 2Ob554/852.3.2021

Rechtssatz

Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen, zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Verzugszinsen im Meistbotsverteilungsverfahren.

Normen

ABGB §1333
EO §210 VA
EO §210 VE
ZinsenG §3

3 Ob 111/68OGH11.09.1968
2 Ob 554/85OGH10.09.1985

nur: Es sind zwar die Zinseszinsen gleichfalls Verzugszinsen, da sie<br/>einen Verzug in der Zinsenzahlung zur Voraussetzung haben. Nach dm<br/>allgemeinen Sprachgebrauch sind aber unter "Verzugszinsen" solche im<br/>engeren Sinn, also die vom fälligen Kapital zu berechnenden Zinsen,<br/>zu verstehen, wogegen die für den Fall der Säumnis in der<br/>Zinsenzahlung zu entrichtenden Zinsen als "Zinseszinsen" bezeichnet<br/>werden. (T1)

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/24

Dokumentnummer

JJR_19680911_OGH0002_0030OB00111_6800000_001

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