OGH 2Ob455/57; 5Ob15/77; 10Ob510/94; 5Ob210/08f; 3Ob129/09f; 5Ob109/11g; 5Ob93/21v; 5Ob55/21f (RS0010724)

OGH2Ob455/57; 5Ob15/77; 10Ob510/94; 5Ob210/08f; 3Ob129/09f; 5Ob109/11g; 5Ob93/21v; 5Ob55/21f27.9.2021

Rechtssatz

Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.

Normen

ABGB §364c B1
EheG §93

2 Ob 455/57OGH13.11.1957

JBl 1958,120 ( Mit Glosse von Gschnitzer ) = SZ 30/71

5 Ob 15/77OGH26.04.1977
10 Ob 510/94OGH22.03.1994

Beisatz: Der Anspruch auf Löschung des Verbotes im Scheidungsfall könnte nur im Wege einer (ausdehnenden) Auslegung erzielt werden, indem man die Ehegatteneigenschaft nicht nur als Begründungs-, sondern auch als Bestandsvoraussetzung des Verbotes ansehen würde, womit aber der Gesetzeszweck des Verbotes zu eng gesehen würde. (T1)

5 Ob 210/08fOGH09.12.2008

Beisatz: Da von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente gegen diese Ansicht der Rechtsprechung vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung. (T2)

3 Ob 129/09fOGH26.08.2009

Beis wie T2

5 Ob 109/11gOGH14.09.2011

Beis wie T2; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T3)

5 Ob 93/21vOGH20.07.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs‑ und Belastungsverbot behält seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten. Es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil. (T4)

5 Ob 55/21fOGH27.09.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/86

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0020OB00455_5700000_001

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