OGH 7Ob61/07g (RS0122118)

OGH7Ob61/07g16.9.2020

Rechtssatz

Kann der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falles erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. Insbesondere ist die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG auch gewahrt, wenn für den Versicherer deutlich erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den gesamten Anspruch einklagen wollte, versehentlich aber nur einen Teil geltend gemacht hat.

Normen

VersVG §12 Abs3

7 Ob 61/07gOGH30.05.2007

Beisatz: Hier: Der Versicherungsnehmer hat offensichtlich nur aufgrund des Übersehens einer Nachtragspolizze in der Klage irrtümlich eine niedrigere Anspruchshöhe angenommen. (T1)

7 Ob 176/18kOGH31.10.2018

Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)

7 Ob 124/20sOGH16.09.2020

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für § 12 Abs 1 VersVG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070530_OGH0002_0070OB00061_07G0000_001

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