OGH 10ObS146/06b (RS0121347)

OGH10ObS146/06b2.11.2020

Rechtssatz

Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden. Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge.

Normen

EO §397
EO §402
ZPO §84 I
ZPO §536

10 ObS 146/06bOGH24.10.2006

Beisatz: Auch in Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln. (T1)

10 ObS 150/09wOGH20.10.2009

Auch

5 Ob 195/10bOGH16.11.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Dass in einem ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz keine Rekursgründe ausgeführt wurden, sondern nur im Widerspruchsverfahren gemäß § 397 EO zulässige neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, gebietet nicht die Annahme einer unrichtigen Benennung des Rechtsmittels bzw Rechtsbehelfs und seine Umdeutung in einen Widerspruch. (T2)

3 Ob 139/20tOGH02.11.2020

gegenteilig; Beisatz: Hier: „Rekurs“ verbunden mit Widerspruch, der nur Neuerungen, jedoch keine Rekursgründe enthält. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_010OBS00146_06B0000_001

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