OGH 8Ob107/05a (RS0121159)

OGH8Ob107/05a25.3.2020

Rechtssatz

Der Widerrufsverzicht des Schenkers kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden.

Normen

ABGB §364c
ABGB §956

8 Ob 107/05aOGH03.08.2006

Veröff: SZ 2006/115

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Der Widerrufsverzicht bedeutet (nur), dass die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden darf und bindet den Geschenkgeber (nur) obligatorisch. Ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot untersagt dem Geschenkgeber die Belastung und den Verkauf (der Liegenschaft) und bindet ‑ ohne Verbücherung(‑smöglichkeit) ‑ den Geschenkgeber (ebenfalls nur) obligatorisch. Auch die Warnfunktion ist jedenfalls gleichwertig. (T1); Veröff: SZ 2014/75

6 Ob 20/20iOGH25.03.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot nicht gleichwertig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060803_OGH0002_0080OB00107_05A0000_002

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