Rechtssatz
Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind jedenfalls in Fällen, in denen einzelne Miteigentümer bereits Mieter von künftigen WE-Objekten sind und nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen, wogegen bei den fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird, nicht die Verkehrswerte, sondern die sogenannten Aufteilungswerte maßgeblich für die Teilung.
2 Ob 36/20p | OGH | 26.05.2020 |
Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_001
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