OGH 3Ob11/04w (RS0119358)

OGH3Ob11/04w26.5.2020

Rechtssatz

Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind jedenfalls in Fällen, in denen einzelne Miteigentümer bereits Mieter von künftigen WE-Objekten sind und nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen, wogegen bei den fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird, nicht die Verkehrswerte, sondern die sogenannten Aufteilungswerte maßgeblich für die Teilung.

Normen

EO §351
WEG 1975 §2 Abs2 Z2

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004
2 Ob 36/20pOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_001

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