OGH 3Ob11/04w (RS0119360)

OGH3Ob11/04w26.5.2020

Rechtssatz

Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte "Außenbewertung" des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt.

Normen

WEG 2002 §2 Abs8

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004
2 Ob 36/20pOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T1)<br/>Beisatz: Die Vermietung hat keinen Einfluss auf die Nutzwertfestsetzung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_003

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