OGH 3Ob11/04w (RS0119359)

OGH3Ob11/04w26.5.2020

Rechtssatz

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.

Normen

WEG 2002 §8 Abs1
WEG 1975 §5 Abs1

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004
5 Ob 12/10sOGH15.07.2010

Auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T1); Veröff: SZ 2010/85

2 Ob 36/20pOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00011_04W0000_002

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