OGH 9ObA19/04s (RS0119188)

OGH9ObA19/04s18.12.2020

Rechtssatz

Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.

Normen

ABGB §97
GmbHG §19
HGB §161 Abs2
HGB §170

9 ObA 19/04sOGH23.06.2004
10 Ob 81/11aOGH30.08.2011

Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach § 97 ABGB). (T1)

8 ObA 80/19aOGH18.12.2020

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040623_OGH0002_009OBA00019_04S0000_001

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