Rechtssatz
Der gemäß §§ 1 und 61 StGB gebotene Günstigkeitsvergleich hat nicht nur die angedrohte Strafe, sondern (schon vor Betrachtung der Unrechtsfolgen) alle maßgeblichen Bestimmungen über Entfall, Einschränkung oder Erweiterung der Strafbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden zu umfassen.
14 Os 155/08p | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beisatz: § 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T1)<br/>Beisatz: Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (idF vor SMG-Novelle 2007 BGBl I 2007/110) und § 28a Abs 2 SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des §28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des § 61 StGB nicht herangezogen werden. (T3) |
11 Os 75/11f | OGH | 30.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG allenfalls begründende Vorverurteilung nach einer früheren Strafnorm ist dahin zu überprüfen, ob sie sich auf eine Tat bezieht, die auch alle Merkmale des geltenden § 28a Abs 1 SMG aufweist. (T5) |
11 Os 96/16a | OGH | 13.09.2016 |
Auch; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich hat auch die Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit zu umfassen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00025_0300000_001