OGH 5Ob311/00x (RS0115308)

OGH5Ob311/00x20.2.2020

Rechtssatz

Der Gebrauchswert der Investition zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen restlichen Nutzungsdauer der Investition aufzuteilen. Nicht einmal dann, wenn die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer ist als die Nutzungsdauer wäre, bestimmt die Vertragszeit den Aufteilungszeitraum, weil dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Dauer eines Untermietverhältnisses ist nur dort maßgeblich, wo der Untermieter einen Pauschalbetrag für ihm übergebene Investitionen leistete, dessen Zuordnung auf die Bestandzeit zu erfolgen hat. Es gibt keine Investitionen, deren Gebrauchswert nicht auf einen bestimmten Zeitraum aufgeteilt werden könnte. Der Aufwand für Architektenleistungen, Bauaufsicht, statische Berechnungen und Entfernung von Wänden samt zugehöriger Arbeitszeit ist auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweils hergestellten baulichen Veränderungen, die für den Untermieter von objektivem Nutzen sind, aufzuteilen.

Normen

MRG §26 Abs1

5 Ob 311/00xOGH29.05.2001
5 Ob 121/08tOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Der Gebrauchswert der Investitionen berechnet sich nach der Amortisationsdauer und der Amortisationsquote. (T1); Beisatz: Zu berücksichtigen sind die von den Hauptmietern vorgenommenen Investitionen, soweit die Untermieter von diesen Leistungen profitieren. (T2)

5 Ob 196/19pOGH20.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0050OB00311_00X0000_001

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