OGH 6Ob60/01v; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob42/09h; 6Ob195/10k; 6Ob139/13d; 6Ob230/13m; 6Ob140/14b; 6Ob95/15m; 6Ob122/16h; 6Ob37/17k; 6Ob211/20b (RS0115030)

OGH6Ob60/01v; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob42/09h; 6Ob195/10k; 6Ob139/13d; 6Ob230/13m; 6Ob140/14b; 6Ob95/15m; 6Ob122/16h; 6Ob37/17k; 6Ob211/20b25.11.2020

Rechtssatz

Aus den Materialien ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Unabhängigkeit des Vorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen auf diesen einzuschränken.

Normen

PSG allg
PSG §15

6 Ob 60/01vOGH26.04.2001

Veröff: SZ 74/79

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008
6 Ob 42/09hOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Den Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs 2 PSG ist zu entnehmen, dass der Stifter, will er dem Begünstigten eine besondere Funktion in der Stiftung einräumen, einen Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebender Funktion einrichten kann; von einem solchen weiteren Organ wären Begünstigte dann nicht ausgeschlossen. (T1)<br/>Beisatz: Daraus kann aber für die Stiftung im vorliegenden Verfahren gerade nichts gewonnen werden, weil der Beirat hier nicht auf Kontrolle und „bis zu einem gewissen Grad" Weisung beschränkt ist. Vielmehr bestellt der Beirat die Mitglieder des Vorstands und kann sie bei Vorliegen „wichtiger" Gründe wieder abberufen. Umgekehrt kann der Beirat die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 75 Abs 4 AktG verhindern, bedarf die Abberufung insoweit doch der Zustimmung des Beirats. Und schließlich kommen dem Beirat (neben weitreichenden Kontrollmöglichkeiten des Vorstands einschließlich eines bestimmten Weisungsrechts gegenüber dem Stiftungsprüfer) Zustimmungsrechte bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsvorstand und bei der Bestimmung der Begünstigten sowie des Umfangs der an diese zu erbringenden Leistungen zu. (T2)<br/>Beisatz: Die Gesetzesmaterialien lassen den Schluss zu, dass dem Gesetzgeber jedenfalls nicht vorgeschwebt ist, ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit derart weitreichenden, über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten weit hinausgehenden Kompetenzen könne mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. (T3)

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl; Beisatz: Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 139/13dOGH09.09.2013

Vgl auch; Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert. (T5)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der ‑ erweiterbaren, aber nicht entziehbaren ‑ Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Einflussmöglichkeiten des Beirats reichten über eine bloße Kontroll‑ und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen dem Beirat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands. (T7)<br/>Veröff: SZ 2013/82

6 Ob 230/13mOGH10.04.2014

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T8)

6 Ob 140/14bOGH19.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Abberufung des Vorstands ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich. Diese Voraussetzungen dürfen nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde unterlaufen werden. Gegen die Möglichkeit, den Vorstand durch Änderung der Stiftungsurkunde abzuberufen, sprechen die gleichen Bedenken, die gegen dessen jederzeitige Abberufbarkeit oder gegen eine zu kurze Funktionsperiode sprechen. (T9)<br/>Beisatz: Es kann zwar für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist. (T10)<br/>Veröff: SZ 2014/109

6 Ob 95/15mOGH29.06.2015

Auch; Beisatz: Der Vorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Wünsche des Stifters oder des an seinem „Gängelband“ hängenden Beirats werden. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/64

6 Ob 122/16hOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Dem Stiftungsvorstand kommt bei seinen Entscheidungen grundsätzlich Ermessen zu (siehe auch 6 Ob 160/15w). (T12); Veröff: SZ 2017/25

6 Ob 37/17kOGH19.04.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden. Hier: Die Zustimmungspflichten entsprechen im Wesentlichem dem Katalog des § 95 AktG. (T13)<br/>Beisatz: Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge. (T14)<br/>Beisatz: Nicht zu beanstanden ist auch die Aufnahme einer Regelung in die Stiftungsurkunde, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Rechnung trägt. (Hier: Zustimmungsvorbehalte zugunsten eines Familienbeirats, sofern „das Gesetz oder die Rechtsprechung eine Bindung des Stiftungsvorstands auch an einen mehrheitlich von Begünstigten besetzten Familienbeirat zulässt“). Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Vorsorge zu treffen. (T15)

6 Ob 211/20bOGH25.11.2020

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00060_01V0000_002

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