OGH 1Ob197/99y; 1Ob208/19y (RS0113355)

OGH1Ob197/99y; 1Ob208/19y26.3.2020

Rechtssatz

Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe sind insoweit neutral, als sie weder sonst der Aufteilung unterliegende Sachen dem Aufteilungsverfahren entziehen, noch die Zuständigkeit des Außerstreitrichters für jene Sachen begründen, die aus einem der in § 82 Abs 1 Z 1 EheG genannten Gründe nicht der Aufteilung unterliegen.

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1

1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/31

1 Ob 208/19yOGH26.03.2020

ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schenkt ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe ein Vermögensgut, das er gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat, ist dieses in die Aufteilung einzubeziehen; anderes hätte nur dann zu gelten, wenn der Beschenkte nachweisen konnte, dass die Schenkung aus (vom Bestand der Ehe unabhängiger) Freigebigkeit erfolgte. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/22

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_0010OB00197_99Y0000_001

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