OGH 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob226/09t; 6Ob203/20a (RS0112744)

OGH6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob226/09t; 6Ob203/20a25.11.2020

Rechtssatz

1. Wenn bei einer Konzernverschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung von einer übertragenden 100 % Muttergesellschaft auf ihre übernehmende Tochtergesellschaft (Verschmelzung down stream) gemäß § 96 GmbHG, die ohne Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft durchgeführt werden soll, die Gesellschafter der Muttergesellschaft im gleichen Verhältnis wie bisher Gesellschafter der Tochtergesellschaft werden, ist das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG kein Verschmelzungshindernis; ebenso auch nicht das Verbot nach § 81 GmbHG, dass die Gesellschaft keine eigenen Anteile besitzen darf. Der Erwerb der Geschäftsanteile durch die Gesellschafter der Muttergesellschaft erfolgt ipso iure durch die Verschmelzung. 2. Die Verschmelzung setzt einen positiven Verkehrswert des übertragenen Vermögens der Muttergesellschaft voraus. 3. Die Verschmelzung von einer mit einem höheren Stammkapital ausgestatteten Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft mit niedrigerem Stammkapital hat kapitalherabsetzenden Effekt. Zum Schutz der Gläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaft ist der Kapitalerhaltungsgrundsatz zu beachten. Die Verschmelzung darf im Firmenbuch nur eingetragen werden, wenn vor der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft eine ordentliche Kapitalherabsetzung auf das Ausstattungsniveau der Tochtergesellschaft durchgeführt wurde oder dem Firmenbuchgericht die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger in sinngemäßer Anwendung der §§ 54 ff GmbHG nachgewiesen wird. 4. Die fusionsrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 226 ff AktG verdrängen die gesetzlichen Regeln über die Kapitalerhaltung nicht.

Normen

AktG §52
AktG §65
AktG §178
AktG §219
AktG §224
AktG §225a
AktG §226
GmbHG §54
GmbHG §81
GmbHG §82
GmbHG §96
UmwG §5 Abs5

6 Ob 4/99bOGH11.11.1999

Veröff: SZ 72/172

6 Ob 288/99tOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dar. Das Firmenbuchgericht hat daher im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht die handelsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung von Amts wegen zu prüfen und allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 73/14

4 Ob 252/02sOGH19.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrzunehmen. (T2)

6 Ob 235/07pOGH07.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umwandlung einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Nach § 5 Abs 1 zweiter und dritter Satz UmwG idF ÜbRÄG 2006 (BGBl I 75/2006) muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Dabei muss mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten. (T3); Beisatz: Dem bei Umwandlung unter Errichtung einer GmbH & Co KG im engsten Sinn erforderlichen Gläubigerschutz ist bereits im Eintragungsverfahren Rechnung zu tragen. (T4); Veröff: SZ 2007/175

6 Ob 236/07kOGH07.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 267/08wOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Errichtende Umwandlung einer GmbH in eine KG. (T5); Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T6)

6 Ob 226/09tOGH15.04.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. (T7); Beisatz: Hier: Enkelverschmelzung. (T8); Veröff: SZ 2010/35

6 Ob 203/20aOGH25.11.2020

vgl aber; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T9)<br/>Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_001

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