OGH 5Ob83/99p; 5Ob75/01t; 5Ob115/09m; 5Ob147/09t; 5Ob244/12m; 6Ob244/15y; 6Ob169/20a (RS0111894)

OGH5Ob83/99p; 5Ob75/01t; 5Ob115/09m; 5Ob147/09t; 5Ob244/12m; 6Ob244/15y; 6Ob169/20a16.9.2020

Rechtssatz

Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluß auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.

Normen

WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

5 Ob 83/99pOGH13.04.1999
5 Ob 75/01tOGH24.04.2001

Vgl auch; nur: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T1)

5 Ob 115/09mOGH07.07.2009

nur T1

5 Ob 147/09tOGH11.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint. (T2)

5 Ob 244/12mOGH24.01.2013

Auch; Beis wie T2

6 Ob 244/15yOGH14.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann jedoch für sich keinen Abberufungsgrund bilden, weil diese Ansicht dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widersprechen würde, der eben eine grobe Pflichtverletzung verlangt. (T3)

6 Ob 169/20aOGH16.09.2020

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Abberufung des Verwalters einer Miteigentumsgemeinschaft. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/80

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0050OB00083_99P0000_002

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