OGH 2Ob2188/96w; 2Ob8/20w (RS0107158)

OGH2Ob2188/96w; 2Ob8/20w27.11.2020

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.

Normen

StVO §50 Z1

2 Ob 2188/96wOGH30.01.1997
2 Ob 8/20wOGH27.11.2020

nur: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/114

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0020OB02188_96W0000_001

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