OGH 2Ob2188/96w; 2Ob8/20w (RS0107159)

OGH2Ob2188/96w; 2Ob8/20w27.11.2020

Rechtssatz

Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.

Normen

StVO §49 Abs1
StVO §50 Z1

2 Ob 2188/96wOGH30.01.1997
2 Ob 8/20wOGH27.11.2020

ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht. (T1)<br/>Anm: Anm: Vgl RS133419. (T2); Veröff: SZ 2020/114

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0020OB02188_96W0000_002

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