5 Ob 75/88 | OGH | 25.10.1988 |
SZ 61/222 = NZ 1991,34 ( Hofmeister ) |
5 Ob 449/97h | OGH | 09.12.1997 |
Beisatz: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. (T1); Beisatz: Hier: Das Feld "Verzugs- und Zinseszinsen" wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig. (T2) |
5 Ob 257/03k | OGH | 25.11.2003 |
Auch; Beis wie T1 nur: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T3) |
5 Ob 183/20b | OGH | 26.11.2020 |
Anm: Veröff: SZ 2020/110 |
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00075_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)