Rechtssatz
Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht fortzusetzen.
6 Ob 587/94 | OGH | 09.06.1994 |
nur: Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht fortzusetzen. (T1) |
6 Ob 2136/96b | OGH | 12.03.1997 |
nur: Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/41 |
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00638_8700000_001
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