OGH 5Ob88/85; 8Ob622/89; 10Ob2008/96h; 6Ob234/19h (RS0011283)

OGH5Ob88/85; 8Ob622/89; 10Ob2008/96h; 6Ob234/19h23.1.2020

Rechtssatz

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der unbedingten Verpflichtung des Kautionsempfängers zur Rückzahlung des Kautionsbetrages. Solange der Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers aufschiebend bedingt ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben.

Normen

ABGB §447
ABGB §914 I
MRG §15
MRG §16 Abs1

5 Ob 88/85OGH16.12.1986

Veröff: JBl 1987,248 = MietSlg 38/55

8 Ob 622/89OGH20.07.1989

nur: Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen<br/>Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. (T1)<br/>Veröff: JBl 1990,380 = MietSlg 49/28

10 Ob 2008/96hOGH23.04.1996

Vgl auch

6 Ob 234/19hOGH23.01.2020

vgl; nur: Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/7

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0050OB00088_8500000_001

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