OGH 1Ob545/80; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 11Os158/88; 11Os23/89; 8Ob563/89; 9ObA101/99i; 6Ob99/17b; 6Ob11/18p; 6Ob202/19b (RS0059774)

OGH1Ob545/80; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 11Os158/88; 11Os23/89; 8Ob563/89; 9ObA101/99i; 6Ob99/17b; 6Ob11/18p; 6Ob202/19b23.1.2020

Rechtssatz

Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung dritter Personen, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit, hintanzuhalten. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer unter Umständen Weisungen an Handlungsbevollmächtigte zu erteilen, sich den Abschluss von Rechtsgeschäften vorzubehalten oder erteilte Handlungsvollmacht zu widerrufen bzw einzuschränken.

Normen

GmbHG §15
GmbHG §18
GmbHG §25

1 Ob 545/80OGH26.03.1980

Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243

8 Ob 505/80OGH08.05.1980

nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten. (T1)

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Auch; nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen. (T2) <br/>Beisatz: Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer ist verpflichtet, das Unternehmen nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu leiten und sich über alle relevanten wirtschaftlichen Umstände und Entwicklungen zu orientieren und sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich des Ganges der Geschäfte, der Umsatzentwicklung und der Konkurrenzfähigkeit des Angebots zu machen. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

11 Os 158/88OGH21.03.1989

Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 60/19

11 Os 23/89OGH26.01.1990

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260

8 Ob 563/89OGH26.04.1990

Ähnlich; Beisatz: Dem Geschäftsführer kommen wegen der Verwaltung fremden Vermögens (EvBl 1977/135) treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zu. (T4) <br/>Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324

9 ObA 101/99iOGH01.09.1999

Ähnlich; Beis wie T4

6 Ob 99/17bOGH29.05.2017

Vgl; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den zentralen Geschäftsleitungsaufgaben und stellt eine Kernverpflichtung der Geschäftsführung im Rahmen der Finanzgebarung dar. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zur Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers für verschiedene Abgabennachforderungen. (T6)

6 Ob 11/18pOGH28.02.2018

Auch; nur T1

6 Ob 202/19bOGH23.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800326_OGH0002_0010OB00545_8000000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)