Rechtssatz
Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist nach § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein kann.
6 Ob 659/84 | OGH | 04.10.1984 |
Veröff: EvBl 1985/299 S 119 = RZ 1985/25 S 87 |
10 ObS 89/04t | OGH | 14.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Wird ein Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß erteilt, so beginnt die Verbesserungsfrist nicht zu laufen und die Verbesserung bleibt weiterhin möglich. (T1) |
9 Ob 34/20w | OGH | 29.07.2020 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/66 |
Dokumentnummer
JJR_19500329_OGH0002_0010OB00186_5000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)