OGH 3Ob790/35; 6Ob444/59; 8Ob552/77; 1Ob682/88; 6Ob169/20a (RS0013729)

OGH3Ob790/35; 6Ob444/59; 8Ob552/77; 1Ob682/88; 6Ob169/20a16.9.2020

Rechtssatz

Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach § 835 ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden.

Normen

ABGB §835 E
ABGB §836 A

3 Ob 790/35OGH22.01.1936

Veröff: SZ 18/18

6 Ob 444/59OGH07.01.1960

Auch

8 Ob 552/77OGH19.10.1977
1 Ob 682/88OGH09.11.1988

Auch

6 Ob 169/20aOGH16.09.2020

vgl aber; Beisatz: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/80

Dokumentnummer

JJR_19360122_OGH0002_0030OB00790_3500000_001

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