OGH 14Os77/19h (RS0132759)

OGH14Os77/19h3.9.2019

Rechtssatz

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.

Normen

StPO §195 Abs1 Z1

14 Os 77/19hOGH03.09.2019

Beisatz: Hier: Dafür reicht die bloße Argumentation, es wäre eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht aus. (T1)

11 Os 155/19gOGH14.01.2020

Beis auch wie T1; Beisatz: Die Aufklärung allfälliger Widersprüche in früheren Vernehmungen wird von § 165 Abs 1 StPO nicht umfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20190903_OGH0002_0140OS00077_19H0000_001

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