OGH 8Ob24/18i (RS0132540)

OGH8Ob24/18i25.1.2019

Rechtssatz

Dem Zahlungsdienstleister wird für den Fall der Sperre eines Zahlungsinstruments nach der Anzeige des Nutzers über Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder sonstige nicht autorisierte Nutzung eine Erfolgsverbindlichkeit auferlegt. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Nutzung im selben Moment ausgeschlossen ist, in dem die Anzeige eines konkreten Kunden erfolgt. Eine Vereinbarung, wonach die Sperrung vom Zahlungsdienstleister nur „unverzüglich“ veranlasst wird, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Normen

ZaDiG §35 Abs1 Z3
ZaDiG 2018 §64 Abs1 Z3

8 Ob 24/18iOGH25.01.2019
5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20190125_OGH0002_0080OB00024_18I0000_002

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