OGH 4Ob88/06d (RS0120925)

OGH4Ob88/06d26.3.2019

Rechtssatz

Dem Arzt ist jede unsachliche Information verboten. Eine Änderung der Rechtslage ist nur insoweit eingetreten, als nunmehr Art 2 Werberichtlinie näher definiert, unter welchen Umständen eine medizinische Information unsachlich ist. Es ist daher die bisherige Rechtsprechung aufrecht zu erhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht.

Normen

ÄrzteG §53 Abs1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art1
RL „Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art2

4 Ob 88/06dOGH20.06.2006
4 Ob 241/16vOGH28.03.2017

Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 KAKuG iVm § 33 Oö Krankenanstaltengesetz. (T1)<br/>Beisatz: Die Verknüpfung einer Werbung für eine Krankenanstalt mit der Werbung für einen Thermenurlaub in einem Heilbad ist unsachlich. (T2)

4 Ob 211/18kOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Unsachliche Verknüpfung der Eigenwerbung eines Zahnarztes mit Leistungen einer von ihm beherrschten GmbH, die Kosmetikdienstleistungen erbringt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00088_06D0000_001

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