OGH 7Ob6/04i (RS0087797)

OGH7Ob6/04i25.4.2019

Rechtssatz

Im Fall einer außerordentlichen Revision fallen die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Urteils nicht zusammen. In diesem Fall bestehen der materiellrechtliche, klagsweise geltend gemachte Anspruch und die vollstreckbare, noch nicht rechtskräftig festgestellte Judikatschuld auf Grund des Berufungsurteiles bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klagsanspruch bzw Aufhebung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichsthof nebeneinander. Zahlung der Judikatschuld während des Schwebezustandes führt somit nicht sofort zu einer Tilgung des materiellrechtlichen Anspruchs. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen auf, steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, da der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist.

Normen

ABGB §1435
ZPO §505 Abs4

7 Ob 6/04iOGH06.07.2004
6 Ob 54/12bOGH19.04.2012

Vgl; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T1); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)

4 Ob 230/18dOGH25.04.2019

Vgl; Beisatz: Die aufhebende Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für den Bereicherungsanspruch. (T3) <br/>Veröff: SZ 2019/31

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0070OB00006_04I0000_001

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