OGH 5Nc13/04p (RS0119034)

OGH5Nc13/04p20.2.2019

Rechtssatz

Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist. Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage.

Normen

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

5 Nc 13/04pOGH11.05.2004
6 Nc 6/11aOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, wird nicht endgültig entschieden. (T1); Beisatz: Das Adressatgericht hat seine unprorogable Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist. (T2)

8 Ob 2/12wOGH28.02.2012
5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050NC00013_04P0000_001

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