OGH 11Os41/02 (RS0116824)

OGH11Os41/027.11.2019

Rechtssatz

Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und nicht jenen der Begünstigung eines Gläubigers nach §§ 158 Abs 1, 161 StGB.

Normen

StGB §156
StGB §158
StGB §161

11 Os 41/02OGH01.10.2002
11 Os 76/03OGH09.09.2003

Vgl auch

14 Os 82/09dOGH26.01.2010

Vgl auch; Bem: Hier: Verrechnungen gegen - der Rückzahlungssperre unterliegende (§ 14 Abs 1 EKEG) - eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. (T1)

11 Os 63/15xOGH12.01.2016
11 Os 95/18gOGH16.10.2018

Auch; Beisatz: Erforderlich sind Feststellungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl § 14 EKEG) und solche zum Ausschluss der Fälle des § 3 Abs 1 EKEG. (T2)

12 Os 42/19xOGH07.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00041_0200000_001