OGH 4Ob114/02x (RS0116468)

OGH4Ob114/02x28.11.2019

Rechtssatz

Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 A4

4 Ob 114/02xOGH28.05.2002

Veröff: SZ 2002/75

7 Ob 265/05dOGH28.11.2005

Vgl; Beisatz: Ist der Nichtberechtigte jedoch objektiv bereichert, kann er sich als unredlicher Besitzer nach hM nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen gehabt zu haben. (T1)

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Vgl auch; nur: Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. (T2)

4 Ob 126/10yOGH31.08.2010

Auch; nur: War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde. (T3)

4 Ob 133/13gOGH20.01.2014

nur T2

5 Ob 216/13wOGH25.07.2014

nur T2

4 Ob 119/15aOGH27.01.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/6

2 Ob 3/19hOGH28.11.2019

Vgl; Beisatz: § 1041 ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Ein unter einer fremden Liegenschaft bloß vorhandener Stollen, der von seinem Eigentümer nicht mehr für eigene Zwecke betrieben wird, sodass er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zieht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00114_02X0000_001

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