OGH 7Ob52/02a (RS0116373)

OGH7Ob52/02a20.3.2019

Rechtssatz

§ 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Da der nach § 59 Abs 2 VersVG regressberechtigte Versicherer demnach nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den anderen Versicherer, sondern nur den Ausgleichsanspruch nach der zitierten Bestimmung erwirbt, kann sich der andere Versicherer nicht auf Haftungsprivilegien nach dem DHG berufen.

Normen

VersVG §59
VersVG §67

7 Ob 52/02aOGH17.04.2002

Veröff: SZ 2002/49

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T1)

7 Ob 111/18aOGH20.03.2019

Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt. (T2)<br/>Beisatz: Der Sonderfall liegt bei einer Krankenversicherung nicht vor. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_004

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