Normen
5 Ob 63/02d | OGH | 12.03.2002 |
5 Ob 224/04h | OGH | 29.10.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1) |
5 Ob 252/04a | OGH | 28.02.2005 |
Beisatz: Werden zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein. (T2) |
5 Ob 82/05b | OGH | 21.06.2005 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des durch die §§ 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen. (T3) |
5 Ob 5/06f | OGH | 24.01.2006 |
Vgl aber; nur: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. (T4); Beisatz: Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen. (T5); Veröff: SZ 2006/3 |
5 Ob 130/07i | OGH | 13.07.2007 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kaufpreis muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T6); Veröff: SZ 2007/114 |
5 Ob 289/07x | OGH | 05.02.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bei dem für eine Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ist es nicht erforderlich, ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entfällt, wenn der Kaufvertrag durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klarstellt, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der Anteilsrechte verkauft wird. (T7) |
5 Ob 163/18h | OGH | 20.02.2019 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00063_02D0000_001
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