OGH 5Ob51/02i (RS0116329)

OGH5Ob51/02i20.2.2019

Rechtssatz

Jeglicher Pächterwechsel mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des § 12a Abs 5 MRG, weil er stets der Zustimmung des Verpächters bedarf, gleich ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintritts eines neuen Pächters in ein Bestandverhältnis erteilt wird. Die rechtliche Konstruktion einer Abtretungsvereinbarung mit Vetragsübernahme ändert daran nichts.

Normen

MRG §12a Abs5

5 Ob 51/02iOGH26.02.2002
5 Ob 3/19fOGH20.02.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00051_02I0000_001

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