OGH 15Os65/01 (RS0115283)

OGH15Os65/015.3.2019

Rechtssatz

Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (§ 363a StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (§ 68 Abs 4 StPO), den Abs 2 des § 68 StPO aber unverändert ließ.

Normen

StPO §43 Abs4 B
StPO §67 A
StPO §68
StPO §363a

15 Os 65/01OGH28.06.2001
13 Ns 20/03OGH24.09.2003

Auch; nur: Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T1)

12 Os 64/09tOGH28.05.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)

12 Os 96/10zOGH12.08.2010

Vgl aber; Beisatz: Die Erweiterung der in § 43 StPO ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe durch Analogie ist durch die mit dem Strafprozessreformgesetz bewirkte Gesetzesänderung zulässig. (T3)

12 Ns 96/10dOGH06.12.2010

Vgl aber; Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T4)

12 Ns 3/14hOGH19.02.2014

Gegenteilig; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. (T5)

12 Ns 40/14zOGH11.06.2014

Gegenteilig; Beis wie T5

12 Ns 13/19mOGH05.03.2019

Gegenteilig; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_003

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