OGH 7Ob143/01g (RS0116397)

OGH7Ob143/01g16.12.2019

Rechtssatz

Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung. (Hier: neue Krankenstände nach Versicherungsende.)

Normen

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art3
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art6

7 Ob 143/01gOGH27.06.2001
7 Ob 171/08kOGH11.09.2008

nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T1); Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 4.2, Art 10 und Art 12 Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen der Petplan Tierversicherung für Hunde und Katzen 1999 Optimal-Schutz. (T2)

7 Ob 189/19yOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Krankengeldversicherung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010627_OGH0002_0070OB00143_01G0000_001

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